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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Intensivpflege und ambulante Pflege?

Intensivpflege ist ein Teilbereich der Krankenpflege. Sie wird da nötig, wo Intensivmedizin zum Einsatz kommt und Patienten in ihren Körperfunktionen überwacht und unterstützt werden müssen. 

Ambulante Pflege ist die professionelle Versorgung von pflegebedürftigen Menschen, die Unterstützung im Alltag oder medizinische Versorgung brauchen. In unseren Wohngemeinschaften haben pflegebedürftige Menschen die Möglichkeit wie zu Hause zu wohnen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um im Intensivbereich aufgenommen zu werden?

Der Intensiv Status und die zusätzliche Absaugpflicht (1) muss vom Medizinischen Dienst (2) bestätigt und von der Krankenkasse genehmigt werden.
 

Besuchen Sie uns auch Zuhause?

Ja, sehr gerne besuchen wir Sie Zuhause. Beratungseinsätze werden nach §37.3 SGB XI durchgeführt.

Es erfolgt eine allgemeine Beratung des Betroffenen und deren Angehörigen. Die Pflegefachkraft hilft bei allgemeinen und pflegerischen Fragen. 

Im Bedarfsfall wird auch das Erstgespräch für die Aufnahme vor Ort geführt.

 

Ist das Zimmer schon eingerichtet?

Die Zimmer sind unmöbliert und stehen jederzeit für den Einzug bereit. Der Bewohner oder die Angehörigen können das Zimmer ganz individuell einrichten. Wir wünschen uns, dass sich jeder bei uns wie Zuhause fühlt.

 

Muss ein Bewohner bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes wieder aus der WG ausziehen?

Nein muss er nicht! Mitarbeiter sind 24h vor Ort und betreuen den Bewohner ganz individuell.

Wer trägt die Kosten?

Zum größten Teil werden die Kosten von den Kranken- und Pflegekassen getragen. Bei zusätzlichen Kosten beraten wir Sie ganz individuell. Ist die Pflege jedoch aus einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall heraus entstanden, bekommen Sie Unterstützung von den Unfallkassen. 

Bei Fragen helfen wir Ihnen sehr gern weiter!

Legende

(1) (Absaugpflicht) Absaugpflichtig sind Menschen die Ihren Speichel nicht aus eigener Kraft abhusten oder runterschlucken können. Dieses erfolgt mittels eines Absauggerätes durch die Pflegefachkraft.

(2) Der Medizinische Dienst ist der sozialmedizinische und pflegefachliche Beratungs- und Begutachtungsdienst für gesetzliche Kranken- und Pflegekassen.

 

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